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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
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1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern und Unternehmern im
Sinne der nachfolgenden Definition. Die AGB gelten als
Rahmenvereinbarung für alle Kauf- Dienst- und Werkverträge über
sämtliche Produkte (z.B. Hardware, Software, Zubehör und sonstige
Gegenstände, die Gegenstand eines Preisangebotes, der Annahme von
Bestellungen oder sonstigen von uns abgegebene Erklärungen sind)
einschließlich deren Installation und Implementierung sowie für
sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen jeglicher Art
einschließlich der Erstellung zweckdienlicher Konzepte, Schulungs-,
Wartungs- und sonstige von uns zur Verfügung gestellte
Support-Leistungen). Die AGB gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass wir bei jedem
einzelnen Vertrag wieder auf diese AGB hinweisen müssten.
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1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer
ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (§ 14 BGB) sowie eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
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1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
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1.4 Sämtliche Ergänzungen und Zusätze zu bzw. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt
auch für die Regelungen dieser Ziffer 1.4.
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1.5 Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten
daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch unsere AGB nicht
unmittelbar abgeändert werden.
2. Angebote
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2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt
auch, wenn wir dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge,
Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B.
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen haben, an
denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
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2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen
Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Auch Bestellungen per Email sind
verbindlich.
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach
Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B.
durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den
Kunden erklärt werden. Handelsübliche Änderungen insbesondere
technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine
Abweichung von der Bestellung.
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2.3 Sofern unsere Auftragsbestätigung Einzelheiten enthält, die von der
Bestellung oder von unserer sonstigen Beauftragung abweichen, gelten
diese Abweichungen als von Unternehmen genehmigt, sofern diese den
Abweichungen nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung
schriftlich widerspricht.
3. Leistungsumfang
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3.1 Mit der Auftragsbestätigung verpflichten wir uns zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
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3.2 Art und Umfang der von uns zu erbringenden vertraglich geschuldeten
Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder einer der
Auftragsbestätigung beizufügenden Leistungsbeschreibung aufgeführt. Der
Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung, soweit nichts anderes
vereinbart und dies möglich ist, das nicht ausschließliche Recht, die
gemäß Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung erbrachten
Leistungen im dort genannten Umfang zu nutzen. Für Software gelten die
Bestimmungen der Ziffer 12 dieser AGB. Unser Verfügungsrecht und
sonstige Immaterialgüterrechte an von uns eingebrachten oder
entwickelten Modellen, Methoden, Bausteinen u.ä. bleibt unberührt.
3.3 Wir sind berechtigt, sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden
durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen einschließlich Subunternehmern
durchführen zu lassen. Dabei werden wir uns nur solcher Personen
bedienen, deren Qualifikation ausreichend erscheint, die geschuldete
Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
4. Preise
4.1 Sofern im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, gelten
unsere Preise ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber
Verbrauchern ist im angegebenen Preis die gesetzliche Umsatzsteuer
enthalten. Beim
Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des
Kunden; ausgenommen sind Paletten. Wird eine Montage oder ein
Einbau beim Kunden vereinbart, ist hierüber eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung zu treffen, soweit diese nicht ausdrücklich
Bestandteil der Auftragsbestätigung ist.
4.2 Für die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen zahlt der
Kunde die in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführten Beträge. Der
Kunde erstattet uns alle angemessenen Reisekosten und sonstigen
Auslagen, die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehen.
4.3 Wir behalten uns das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese
werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Gegenüber
Verbrauchern gilt vorstehende Regelung nur bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss.
Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises, so kann der
Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein anderes Zahlungsziel
gewährt wird, sind Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware zu zahlen. Mit Ablauf dieser
Frist kommt der Kunde in Verzug. Der
Preis ist während des Verzugs zu verzinsen. § 353 HGB bleibt unberührt.
Für Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz. Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz
jährlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
5.2 Sonstige Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, werden dem Kunden im voraus in Rechnung gestellt.
5.3 Zahlungen gelten als eingegangen, sobald wir über die Beträge verfügen können.
5.4 Schecks und Wechsel oder vergleichbare Zahlungsmittel werden von
uns nur unter dem Vorbehalt ihrer Deckung erfüllungshalber angenommen.
Zahlungen sind bargeldlos auf eines unserer Geschäftskonten zu
bewirken. Durch Scheck oder Wechsel entstehenden Kosten und sämtliche
durch jegliche Art von bargeldlosen Zahlungen verursachten Kosten hat
der Kunde zu tragen
6. Zeitpunkt der Leistungserbringung, Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt ab
Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die
Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der
Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, sind wir berechtigt, die
Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Die angegebenen Zeitpunkte der Leistungserbringung gelten nur als
Schätzungen. Auch wenn Liefertermine verbindlich vereinbart wurden,
kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
6.3 Sofern wir Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der
Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig eine angemessene, neue Liefer-/Leistungsfrist bestimmen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/Leistungsfrist nicht
verfügbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als
Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
bleiben unberührt.
6.4 Sofern der Kunde die Lieferung nicht spätestens bis zum vertraglich
vereinbarten Datum annimmt oder sich in anderer Hinsicht in
Annahmeverzug befindet, sind wir berechtigt, Preise gemäß den im
Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistung geltenden Preislisten in Rechnung zu stellen.
6.5 Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, wird der uns
zustehende Anspruch auch dann fällig, wenn die Lieferung noch nicht
erfolgt ist. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.
7. Installation, Systemimplementierung
7.1 Eine Installation und/oder Systemimplementierung in den
Räumlichkeiten des Kunden erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich
vereinbart wurde.
7.2 Bis zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Kunde sämtliche für die
Installation und/oder Systemimplementierung erforderlichen baulichen,
technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese
Voraussetzungen werden in einer dem Kunden vor der Installation
und/oder Systemimplementierung überlassenen Anleitung näher
beschrieben.
7.3 Führt der Kunde die
entsprechenden Vorarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig vor dem
geplanten Liefer-/Leistungstermin aus, so kommt er damit in
Annahmeverzug. Wir werden dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist
zur Bewirkung dieser Vorarbeiten setzen, nach deren Ablauf wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
7.4 Die Arbeiten für die Installation und/oder Systemimplementierung
beginnen mit der Lieferung, sofern nichts abweichendes vereinbart ist.
Sie werden in Abstimmung mit dem Kunden so koordiniert, dass die
Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Kunden so gering
wie möglich bleibt.
8. Abnahme durch den Kunden bei Ausführung der Installation oder der Implementierung von Lösungen durch uns
8.1 Wir haben Anspruch auf die Abnahme der Produkte und ausgeführten
Leistungen durch den Kunden. Für den Fall, dass die Parteien die
Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des
Kunden durch uns ausdrücklich vereinbart haben, werden wir im Rahmen
der Abnahme durch einen Installationstest und/oder einen Probelauf die
ordnungsgemäße Funktion der Produkte überprüfen. Den Ablauf des
angewendeten Installationstestes sowie die Dauer des Probelaufes liegen
in unserem alleinigen Ermessen und sind von Produkt zu Produkt
unterschiedlich.
8.2 Soweit Mängel festgestellt werden und der Installationstest nicht
erfolgreich abgeschlossen werden kann gelten die Ziffern 16.5b) ff.
Nach der Nacherfüllung ist der Abnahmetest auf unsere Kosten zu
wiederholen. Zu diesem Zweck werden wir uns mit dem Kunden auf einen
Termin einigen, der - unter Berücksichtigung aller Umstände - so bald
wie möglich nach dem Zeitpunkt des erfolglosen Abnahmetests gelegen
sein sollte.
8.3 Sofern keine Mängel festgestellt und der Installationstest
erfolgreich durchgeführt wurde, sind der Bericht über das Ergebnis des
Installationstests und das Datum von uns und vom Kunden zu
unterzeichnen. Dieses Datum der Unterzeichnung gilt als
Installationsdatum.
8.4 Der Probelauf beginnt mit dem Installationsdatum. Soweit die
Produkte während des jeweiligen Probelaufes ohne jegliches Auftreten
von Mängeln in Betrieb waren, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme
verpflichtet.
9. Stornierungen
9.1 Stornierungen von Bestellungen, die nicht auf der Mangelhaftigkeit
der Waren oder Leistungen beruhen, können nur mit unserer Zustimmung
erfolgen.
9.2 In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, eine angemessene Stornogebühr zu erheben.
9.3 Die Produkte dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zurückgegeben werden.
10. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit
ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem
Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur
vollständigen Bezahlung aller (auch künftigen) Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit
Zugriffe Dritte auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde
den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
11.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
11.4.1 Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir
als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
11.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß
vorstehender Ziffer 11.4.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Ziffer 11.2. genannten Pflichten des Kunden gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
11.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
11.4.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
11.5 Der Kunde hat die Produkte auf seine eigenen Kosten gegen
Diebstahl, Bruchschäden, Brandschäden, Wasserschäden und sonstige
Schäden zu ihrem Nominalwert zu versichern und den Nachweis einer
solchen Versicherung auf Verlangen vorzulegen.
12. Software Lizenzen
12.1 Sofern Standardsoftware Gegenstand der von uns vertraglich
geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware
nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen
Herstellers der Software, welche sich auf dem Datenträger befinden und
vom Kunden jederzeit eingesehen werden können, Gebrauch gemacht werden.
Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum
Entzug der Lizenz. Mit der von uns durchgeführten Installation der
Software erkennt der Kunde die jeweiligen Lizenzbedingungen an.
12.2 Sofern Software, die
nicht Standardsoftware ist, Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen
ist, ergibt sich Art und Umfang der Nutzungsberechtigung aus der
Auftragsbestätigung oder der, der Auftragsbestätigung beizufügenden
Leistungsbeschreibung.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
13.1 Der Kunde überlässt uns rechtzeitig und kostenlos alle technischen
Daten, Computerprogramme, Akten, Dokumentationen, Prüfdaten und/oder
andere Informationen und Hilfsmittel, die wir zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß Auftragsbestätigung und/ oder
Leistungsbeschreibung für zweckdienlich, angemessen und notwendig
erachten. Sollten sich Probleme, Verzögerungen, Schäden, Ansprüche oder
Ausgaben, erst aus deren Inhalt, deren mangelhafter Genauigkeit,
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit aller vom Kunden erbrachten Daten,
Materialien und Informationen ergeben, gehen diese nicht zu unseren
Lasten.
13.2 Sofern die vertraglich geschuldeten Leistungen von uns vor Ort in
den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, stellt dieser kostenlos
diejenigen Büroräume, Dienstleistungen, Geräte (wie z.B. Kopierer,
Faxgeräte, Computer und Modems) und gegebenenfalls auch Personal zur
Verfügung, die wir angemessener Weise zur Durchführung der Leistungen
benötigt. Soweit unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in den
Geschäftsräumen der Kunden eine Hausordnung zu beachten haben, wird der
Kunde uns hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und unsere
Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen entsprechend einweisen.
13.3 Der Kunde verpflichtet sich außerdem, sämtlichen sonstigen
eventuell nach der Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung
geltenden Mitwirkungspflichten nachzukommen.
13.4 Kommt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten
Liefer-/Leistungstermin entsprechend der vorgenannten Absätze seinen
Verpflichtungen nach, so kommt er damit in Annahmeverzug. Wir werden
dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser
Mitwirkungsfristen setzen, nach deren Ablauf wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt sind.
13.5 Im Falle eines durch die Anweisungen oder fehlenden Anweisungen
des Kunden bedingten höheren Arbeitsanfalls muss der Kunde die
verursachten Mehrkosten übernehmen.
14. Geistiges Eigentum
14.1 Sofern in der Auftragsbestätigung keine anderslautende Bestimmung
enthalten ist, sind wir alleiniger und ausschließlicher Eigentümer
aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen,
Entdeckungen, Ideen und Erfindungen unabhängig davon, ob diese
patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen
genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind
(zusammenfassend die "Schöpfungen" genannt), und aller damit
verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des
gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums. Keine im
Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem
sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene
Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch
stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise
eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an
den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen
wird, soweit dies nicht ausdrücklich dort beschrieben wird.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns in zumutbarer Weise bei der
Abtretung, dem Nachweis, der Erlangung der Gültigkeit, der Eintragung
und Durchsetzung unserer Rechte und unseres Eigentums an allen
Patenten, Urheberrechten und dem sonstigen mit den Schöpfungen
verbundenen geistigen Eigentum und aller sonstigen aufgrund des
Vertragsverhältnisses in allen Ländern gewährten und von uns gehaltenen
Rechten zu unterstützen. Dies umfasst u.a. auch die Ausfertigung von
zusätzlichen Übertragungsurkunden und die Unterstützung bei Anmeldungen
von Patenten, Urheberrechten oder Eintragungen von sonstigem geistigen
Eigentum. Alle hiermit in Verbindung stehenden Kosten tragen wir.
15. Abnahme von Konzepten oder abnahmefähigen sonstigen Leistungen
15.1 Soweit wir im Rahmen der zu erbringenden Leistung ausschließlich
ein Konzept oder eine abnahmefähige sonstige Leistung erstellen, hat
der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, soweit die
von uns erbrachte und dem Kunden zugänglich gemachte Leistung den
vertraglichen Abmachungen entspricht.
15.2 Die Ablehnung der Abnahme ist nur dann gültig, wenn sie zusammen
mit einer schriftlichen Erklärung erfolgt, aus der die vom Kunden an
dem Konzept oder der abnahmefähigen sonstigen Leistung festgestellten
Mängel hervorgehen. Insoweit gelten die Ziffern 16.5 b) ff.
15.3 Falls der Kunde das Konzept oder die abnahmefähige sonstige
Leistung nutzt, ohne sie vollständig abgenommen zu haben, werden sich
die Parteien gemeinsam über den Teil des Konzepts einigen, der genutzt
wird; dabei stimmt der Kunde einer teilweisen Abnahme aufgrund dieser
Vereinbarung zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Annahme oder teilweise
Annahme nicht unangemessen zu verweigern.
16. Gewährleistung
16.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes
bestimmt ist.
F+E gewährleistet, daß die Ware nicht mit Mängeln, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet ist. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der
Lieferung bzw. Einlagerung auf unser Lager nach Bestellung. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr beschränkt sich die Gewährleistung auf
den Umfang der Garantiebedingungen der Herstellerfirmen.
16.2 Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten nur solche Produktbeschreibungen, die
Gegenstand der Bestellung des Kunden sind.
16.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, haften wir
gegenüber Unternehmern nicht für öffentliche Äußerungen (z.B.
Werbeaussagen und Kennzeichnungen) Dritter, insbesondere nicht des
Herstellers. Gegenüber Unternehmern ist darüber hinaus auch eine
Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen ausgeschlossen.
16.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, die verkauften Waren
unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf
offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und
diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen
(verborgenen) Mängeln ist der Unternehmer verpflichtet, diese nach
ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß
nachstehender Ziffer 18 uns gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt
der Unternehmer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für
den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die
Beweislast für Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung
sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines
Mangels.
16.5 a) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als
Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Erklärt
sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so
können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde
die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist
das Wahlrecht auf uns über.
Ist die einem Unternehmer gelieferte Sache mangelhaft, können zunächst
wir (abweichend von der Bestimmung des vorherigen Absatzes) wählen, ob
wir den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den
gesetzlichen Vorschriften beseitigen. Unser Recht, die gewählte Art der
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
16.5 b) Ist die hergestellte
Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst unserer Wahl
Nachbesserung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Vorschriften
verlangen. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
16.5 c) Die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir.
16.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar,
ist sie unmöglich oder haben wir sie - zurecht oder zu unrecht -
verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende
Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern, im Falle eines Werkvertrages den Mangel im Wege der
Selbstvornahme zu beheben und die Kosten der Selbstvornahme von uns
ersetzt verlangen oder zurücktreten oder den Preis mindern. Ein
Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichem Mangel.
Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch
des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Ware.
16.7 Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im
Rahmen der nachfolgenden Ziffer 17 gewährt, im übrigen sind sie
ausgeschlossen.
16.8 Ist der Kunde Unternehmer und wurde die von uns an ihn gelieferte,
neu hergestellte Ware an einen Verbraucher verkauft, so gelten für die
Mängelansprüche unseres Kunden ergänzend zu vorstehenden Ziffern 16.5
und 16.6 folgende Regelungen:
16.8.1 Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Kunden über
den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt
außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn
zwischen dem Gefahrübergang auf unseren Kunden und dem Gefahrübergang
auf den Käufer des Kunden ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten
liegt.
16.8.2 Die Nacherfüllungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 16.5 gelten mit
folgender Maßgabe: Der Kunde kann von uns die Art der Nacherfüllung
verlangen, die er seinem Käufer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Kunden -
schuldet. Unser Wahlrecht gem. Ziffer 16.5 gilt insoweit nicht. Unser
Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Käufer
abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h.
unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Käufer. Eine
Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
16.8.3 Wenn wir mit unserem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich im
Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf
Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Käufer zu
tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.
16.9 Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
16.10 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch
natürliche Abnutzung, Einwirkungen von außen, Bedienungsfehler oder
unrichtige Verwendung der Produkte entstehen.
16.11 Die Gewährleistung entfällt, sofern und sobald der Kunde nicht
zugelassene Zusatzvorrichtungen verwendet oder an den gelieferten
Produkten bzw. der damit zusammenhängenden Software ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder
durch Personal vornehmen lässt, das hierzu nicht von uns ermächtigt
wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel durch diese
Arbeiten nicht verursacht wurden oder nicht auf die vorgenannten
Maßnahmen zurückzuführen sind.
16.12 Sämtliche Informationen, Dokumente etc., die zur Durchsetzung von
Ansprüchen gegen Dritte benötigt werden, haben die Parteien einander
zur Verfügung zu stellen.
17. Haftungsbeschränkungen
17.1 Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder
die einen über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schaden verursacht
haben, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im
nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Gegenüber unserem Kunden haben wir Arglist, Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus haben wir auch einfache
Fahrlässigkeit zu vertreten, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, -
bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
17.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht,
kann der Kunde - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen - nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
17.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir
nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften nur soweit ein solcher
Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens der Kunden
nicht vermeidbar gewesen wäre. Im übrigen ist die Haftung auf den
typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger
und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten
wäre.
18. Verjährung
18.1 Bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist der
Mängelansprüche 5 Jahre ab Ablieferung. Für Verbraucher beträgt die
Verjährungsfrist der Mängelansprüche bei anderen, neu hergestellten
Sachen zwei Jahre ab Ablieferung und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab
Ablieferung. Ist
es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem
Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Vorgenannte
Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende Ansprüche aus
unerlaubter Handlung.
18.2 Abweichend von Ziffer 1. gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
- Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben,
- für Rückgriffsansprüche des Kunden im Rahmen einer Lieferkette (Ziffer 16.8),
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.
18.3 Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nicht
genannten Ansprüche und Rechte des Kunden - gleich aus welchem
Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ist es nicht zur
Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des
Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche
Verjährungsfristen gehen vor.
19. Finanzielle Verhältnisse
Sofern die finanziellen Verhältnisse des Kunden nach unserer freien
Einschätzung die eingeräumten Zahlungsbedingungen nicht rechtfertigen,
sind wir berechtigt, die noch nicht ausgeführten Bestellungen
zurückzuhalten, bis der Kunde angemessene Sicherheiten geleistet hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde auf schriftliche Aufforderung
hin sofort sämtliche bereits gelieferten Produkte bezahlt oder
sämtliche bestellten, aber noch nicht gelieferten Produkte im voraus
bezahlt, oder nach unserer Wahl beides bezahlt.
20. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
20.1 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt
wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn dieses auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
20.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch
den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
21. Geheimhaltung
Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die aus dem Bereich der
jeweils anderen Vertragspartei stammenden Informationen und Dokumente,
die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, geheim zu
halten. Außer wenn dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich
ist, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, solche Informationen
oder Dokumente aufzuzeichnen, zu verwerten oder an Dritte
weiterzugeben. Die Vertragsparteien haben ihren Arbeitnehmern und
Vertretern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die
Geheimhaltungsverpflichtung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen
Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der
Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Stelle ohne Auferlegung
einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
22. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zum jeweiligen Zeitpunkt
geltenden, die Ausfuhr von Produkten aus dem Vereinigten Königreich,
Deutschland bzw. den U.S.A. betreffenden Bestimmungen zu beachten. Es
ist ausschließlich Sache des Kunden, möglicherweise erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen und deren Bestimmungen strikt
einzuhalten.
23. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
23.1 Für diese AGB und alle
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des
UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts
gem. Ziffer 11 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort
der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
23.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Marienheide
.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt sind.
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